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Deutsches Waffengesetz (WaffG)

Unsere Auszüge aus dem deutschen Waffengesetz, beziehen sich auf den Erwerb und das Führen von Messern.


 zur Produktgruppe: Messer/Beile/Äxte

Neue waffenrechtliche Vorschriften seit dem 01.April 2003

Seit dem 01.04.2003 gelten einige neue waffenrechtliche Vorschriften, die auch den Verkauf und den Besitz von Messern betreffen. Ohne Einschränkungen ist weiterhin der Besitz und Verkauf von Taschenmessern, Kochmessern, Jagdmessern und Trachtenstiletts erlaubt.
Es gibt darüber hinaus verbotene Gegenstände sowie Gegenstände, die einer Reglementierung unterliegen.

Verbotene Blankwaffen und Messer

  • Hieb- und Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (Stockdegen oder Messer in Gürtelschließe etc.)
  • Wurfsterne
  • Fallmesser
  • Butterflymesser
  • Messer mit einem bügelförmigen Griff, der als Schlagring ausgeformt ist
  • Springmesser mit nach vorne öffnender Klinge
  • Faustmesser mit quer zur Klinge verlaufendem Griff (eingeschränkt nutzbar von Jägern und Pelz verarbeitenden Berufen)

Reglementierte Blankwaffen und Messer

  • Hieb und Stoßwaffen wie z.B. Hirschfänger, Dolche, Bajonette, Schwerter
  • Springmesser mit seitlich aufspringender Klinge, die folgende Eigenschaften aufweisen:
  • a) Klingenlänge maximal 8,5 cm
  • b) Klingenbreite in der Mitte der Klinge mindestens 20% der Klingenlänge
  • c) die Klinge darf nicht beidseitig angeschliffen sein
  • d) durchgehender Klingenrücken, der sich zur Schneide hin verjüngt

Für diese reglementierten Messer und Blankwaffen gibt es die folgenden Einschränkungen:

Altersbeschränkung
Der Umgang/Verkauf ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§2(1)

Werbung
Anzeigen oder Werbeschriften, mit denen reglementierte Messer und Blankwaffen angeboten werden, sind so zu kennzeichnen: Abgabe an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr (§38)

Aufbewahrung
Wer Waffen besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§36)

Vorschriften beim Besitz
Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen.(§38)
Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf  keine Springmesser, Hieb-oder Stoßwaffen führen. Ausnahme durch die zuständige Behörde im Ausnahmefall möglich.

Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.


Folgende Gesetzesänderung wurde am 22.02.2008 vom Deutschen Bundestag zum Thema Messer beschlossen

Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.

Dies gilt nicht:

  • für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
  • sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt - Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.


 zur Produktgruppe: Messer/Beile/Äxte

Bitte beachten Sie, dass wir  Messer nur an Personen verkaufen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Außerdem benötigen wir eine unterschriebene Kopie Ihres Personalausweises, um ihre Bestellung bearbeiten zu können. Details siehe Beschreibung in den entsprechenden Artikeln.